Minister Jäger sollte zu seiner Verantwortung stehen!

06.01.2017
Pressemeldung

Der nordrhein-westfälische Innenminister hat in der gestrigen Sondersitzung des Innenausschusses zum Fall Amri Stellung bezogen. Dabei sagte er, dass alle Stellen alles getan haben, was sie konnten und durften, um einen Anschlag zu verhindern. Dies sei aber trotz aller Anstrengungen leider nicht gelungen. Über diese Darstellung ist der sicherheitspolitische Experte der Bonner CDU und Landtagskandidat Dr. Christos Katzidis stark verwundert:

"Wenn bei so einer Erkenntnislage wie im Fall Amri so viele Menschen durch einen Anschlag sterben, kann der Staat nicht alles richtig gemacht haben. Deshalb ist eine lückenlose Aufarbeitung zwingend erforderlich. Landesinnenminister Jäger sollte daher zu seiner Verantwortung und seiner Bewertung der Lage stehen. Seine Aufgabe muss sein, die rechtliche Bewertung des Falles Amris noch mal zu prüfen, um zukünftig anders zu handeln. Potentiellen Attentätern darf es in der Bundesrepublik nicht so leicht gemacht werden, einen Anschlag wie in Berlin vorzubereiten."

Hintergrund und Gesetzeslage
Gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung erteilen, es sei denn, es würde ein Verbotsgrund gemäß § 60 AufenthG vorliegen. Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die eine terroristische Gefahr begründet. Tatsachen im Sinne des Gesetzes umfassen aber auch kriminalistische Erfahrung. Neben den vorstehenden Fakten kamen noch weitere Erkenntnisse hinzu. Das nordrhein-westfälische Innenministerium hatte Medienberichten zur Folge bereits im November 2015 Erkenntnisse darüber, dass sich Anis Amri im Umfeld des ABU-WALAA-Netzwerkes bewegt, einem radikal-salafistischen Zusammenschluss von Predigern. Bis zum Dezember des Jahres 2016 gab es eine ganze Reihe von weiteren Erkenntnissen darüber, dass Amri eine terroristische Bedrohung darstellte.

Insbesondere soll im Februar 2016 sein Handy bei einer Kontrolle in Berlin sichergestellt und ausgewertet worden sein. Dabei soll festgestellt worden sein, dass er im Internet nach Anleitungen zum Bombenbau und chemischen Formeln für die Herstellung von Sprengstoff gesurft hat.
Ein Tatbestand, der gemäß § 60 AufenthG ein Verbot der Abschiebung begründet hätte, lag scheinbar nicht vor. Und auch die Begründung, dass Amri nicht abgeschoben werden konnte, weil keine Papiere vorlagen, überzeugt nicht. Gemäß Ziffer 59.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG soll die Abschiebungsanordnung ohne Rücksicht auf eine etwaige tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. wegen Staatenlosigkeit, Passlosigkeit) erlassen werden.
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hätte also als oberste Landesbehörde nach dieser Erkenntnislage eine Abschiebungsanordnung erlassen können. Amri hätte gem. § 62 Absatz 3 AufenthG in Sicherungshaft genommen werden können. Diese Maßnahme wäre auch verhältnismäßig gewesen und hätte gemäß § 62 Absatz 4 AufenthG bis zu 6 Monate angeordnet und eventuell sogar um bis zu 12 Monaten verlängert werden können.